Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fashion Roof Services, Inh. Stefan Eckert

Stand 10.1.2024

Fashion Roof Services

Stefan Eckert, Inhaber Überseeboulevard 2 D – 20457 Hamburg. Tel: +49(0)40 63689805 E-Mail: stefan.eckert@fashion-roof-services.com

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. 1.2 Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, wir haben ihrer Geltung zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unser Schweigen auf derartig abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gilt insbesondere nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. 1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftige Verträge mit dem Auftraggeber.

2. Unsere Leistungen

2.1 Wir bieten Leistungen in den Bereichen Design, Marketing, Produktentwicklung, Textilproduktion und Materialeinkauf im Rahmen der Entwicklung und Produktion von Premium- und Luxusmode an. 2.2 Soweit nicht anders vereinbart besteht eine Produktentwicklung aus folgenden Schritten:
  • Vorlage eines Designs durch den Auftraggeber
  • Vorlage von Maßen oder eines Musters durch den Auftraggeber für die Festlegung der vorläufigen Passform
  • Herstellung einer technischen Zeichnung durch uns
  • Herstellung eines Anprobeteils aus Nessel oder einem ähnlichen Teststoff nach Maßgabe der von dem Auftraggeber vorgelegten Informationen und unserer technischen Zeichnung (Techpack) zur Abstimmung etwaiger Änderungen mit dem Auftraggeber
  • Anprobetag mit unserem Auftraggeber an unserem Geschäftssitz zur Finalisierung von Passform und Design
  • Erstellung eines Techpacks durch uns
  • Herstellung eines kostenpflichtigen Prototyps für die Produktion durch uns
  • Wasch- und Tragetest des Prototyps und dessen Freigabe zur Produktion durch den Auftraggeber
2.3 Wir dürfen unsere Leistungen entweder selbst erbringen oder fachlich ausgewiesene Dritte damit beauftragen.

3. Preise und Kosten, Transport, Versicherung

3.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe im Falle der Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht. 3.2 Verpackungs-, Verladungs-, Versand- und Transportkosten trägt der Auftraggeber; diese Kosten werden von uns gesondert mit unserer Schlussrechnung in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber stellt die Art der Versendung und die Auswahl des Transportunternehmens in unsere freie Wahl. 3.3 Im Falle grenzüberschreitender Lieferungen trägt der Auftraggeber etwaig anfallende Zölle und Steuern, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 3.4 Wir versichern den Transport oder die Versendung auf Kosten des Auftraggebers; die Versicherungskosten werden ihm mit unserer Schlussrechnung in Rechnung gestellt.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Wir sind berechtigt, die vereinbarte Vergütung im Voraus zu fordern und mit der Erbringung unserer Leistungen erst nach Zahlungseingang zu beginnen. Wir machen von diesem Recht insbesondere im Verhältnis zu Neukunden Gebrauch. Wir weisen hierbei darauf hin, dass es sich bei unseren Leistungen um im hohen Maße für unseren Auftraggeber individuell zugeschnittene Leistungen im Bereich der Entwicklung und Produktion von Premium- und Luxusmode handelt, für die wir regelmäßig nicht in Vorleistung treten können. 4.2 Unbeschadet der vorstehenden Regelung sind wir berechtigt, Teilzahlungen zu verlangen. 4.3 Unsere Rechnungen sind zur sofortigen Zahlung ohne Abzug fällig.

5. Urheberrechte/ Gewerbliche Schutzrechte/ Kennzeichen/ Haftungsfreistellung

5.1 Der Auftraggeber sichert uns zu, dass von ihm uns für unsere Leistungen überlassenes Material (z.B. Designs, Samples, Logos etc.) frei von Rechten Dritter ist bzw. ihm von dem betreffenden Rechteinhaber die erforderlichen Rechte eingeräumt worden sind. Er stellt uns insofern von einer Inanspruchnahme durch Dritte vollumfänglich frei. 5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zu prüfen und sicherzustellen, dass die bei uns in Auftrag gegebenen Leistungen und Produkte keine Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt uns insoweit von einer Inanspruchnahme durch Dritte vollumfänglich frei. 5.3 Wir behalten uns unsere Rechte, insbesondere unsere (gewerblichen Schutz-)Rechte wie Urheber- oder Designrechte an unseren sämtlichen Arbeiten, insbesondere Designs, Abbildungen, Layouts, Unterlagen und Zeichnungen vor. Mit Beendigung des Vertrages räumen wir dem Auftraggeber hieran auf den Zweck des konkreten Vertrages beschränkte einfache Nutzungsrechte ein. Eine darüber hinaus gehende Nutzung durch den Auftraggeber bedarf einer gesonderten Vereinbarung. 5.4 Wir übernehmen die Kennzeichnung und Etiketierung von Textilerzeugnissen und Faserzusammensetzungen.

6. Untersuchung Techpacks und Prototyp; Erklärung Produktionsfreigabe

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm von uns zur Verfügung gestellte Techpacks und Prototypen unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen; Bestandteil der Untersuchungspflicht in Bezug auf einen Prototyp ist auch ein Wasch- und Tragetest. 6.2 Auf Basis des Prototyps kann der Auftraggeber Änderungswünsche abgeben oder die Produktionsfreigabe erklären. 6.3 Die Produktionsfreigabe gilt als erteilt, wenn wir dem Auftraggeber nach Fertigstellung und Ablieferung des Prototyps eine angemessene Frist zur Erklärung der Produktionsfreigabe gesetzt haben und der Auftraggeber die Produktionsfreigabe nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Änderungswunsches verweigert hat. 6.4 Bei Prototypen aus weichen Stoffen, stoffartigen Materialien und Garnen berechtigen produktionstechnisch bedingte geringfügige Abweichungen bei der Länge, der Breite, dem Gewicht, der Farbe, der Zusammensetzung der Fasern den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Erklärung der Produktionsfreigabe. Bei Prototypen, die in Handarbeit gefertigt oder veredelt werden, kann es zu unterschiedlichen Ausprägungen der Veredelung kommen. Solche der Handarbeit geschuldeten geringfügigen Abweichungen berechtigten nicht zur Verweigerung der Erklärung der Produktionsfreigabe. Stoffe und stoffartige Materialien sind nicht absolut formbeständig. Es kann daher beim Weben oder Besticken zu geringfügigen Abweichungen in der Umsetzung von Motiven kommen. Derartige Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Erklärung der Produktionsfreigabe. Prototypen aus weichen Stoffen, stoffartigen Materialien und Garnen können nach dem Waschen oder Bügeln um bis zu 6% einlaufen. Derartige Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Erklärung der Produktionsfreigabe.

7. Gefahrübergang

Wir liefern ab Werk. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand das Werk verlässt. Dies gilt auch bei Transport bei Teil- und Franko-Lieferungen und bei Lieferungen durch Dritte, die von uns beauftragt worden sind (2.3.); in diesem Falle gilt als Werk das des Dritten.

8. Gewährleistung/ Mängelanzeige

8.1 Die Rechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn der Mangel auf einen von dem Auftraggeber gelieferten Stoff zurückzuführen ist. 8.2 Bei Produkten aus weichen Stoffen, stoffartigen Materialien und Garnen berechtigen produktionstechnisch bedingte geringfügige Abweichungen bei der Länge, der Breite, dem Gewicht, der Farbe, der Zusammensetzung der Fasern den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Bei Produkten, die in Handarbeit gefertigt oder veredelt werden, kann es innerhalb einer Charge zu unterschiedlichen Ausprägungen des Produktes oder der Veredelung kommen. Solche der Handarbeit geschuldeten geringfügigen Abweichungen sind kein Mangel. Das Gleiche gilt für entsprechende Abweichungen zwischen Freigabemustern und Produktion. Stoffe und stoffartige Materialien sind nicht absolut formbeständig. Es kann daher beim Weben oder Besticken zu geringfügigen Abweichungen in der Umsetzung von Motiven kommen. Derartige Abweichungen sind kein Mangel. Produkte aus weichen Stoffen, stoffartigen Materialien und Garnen können nach dem Waschen oder Bügeln um bis zu 6% einlaufen. Derartige Abweichungen sind kein Mangel. 8.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns offenkundige Mängel unverzüglich, spätestens zwei Werktage (Werktage: Montag bis Samstag) nach Ablieferung anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die Lieferung unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen; Bestandteil der Untersuchungspflicht ist auch ein Wasch- und Tragetest. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns hierbei zutage getretene Mängel unverzüglich, spätestens zwei Werktage nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Tritt ein Mangel zutage, der weder offenkundig ist noch infolge einer Untersuchung erkennbar war, ist uns dieser unverzüglich, spätestens zwei Werktage nach seiner Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt es der Auftraggeber, Mängel fristgemäß anzuzeigen, gilt die Lieferung als genehmigt. 8.4 Unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind nicht zur Entgegenahme von Mängelanzeigen befugt. 8.5 Unsere Gewährleistung besteht nach unserer Wahl in der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder in der Ersatzlieferung. 8.6 Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten seit Ablieferung. Schreibt das Gesetz zwingend längere Fristen vor, gelten diese. 8.7 Die Gewährleistung ist bei Lieferung gebrauchter Ware ausgeschlossen. 8.8 Für eine Lieferung, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden soll, übernehmen wir keine Gewährleistung für deren Zulassung nach ausländischem Recht.

9. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

9.1 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen oder um Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt. 9.2 Der Auftraggeber darf Ansprüche gegen uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.

10. Haftungsbeschränkung

10.1 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und unsere Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie und soweit wir zwingend haften (zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz), in Fällen, die auf grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns oder auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen oder bei leicht fahrlässigem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten oder in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.2 Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. 10.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

11.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. 11.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, Klage am Geschäftssitz des Auftraggebers zu erheben. 11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 12.2 Maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser AGB.